Kabel-TV in den Nebenkosten: Ende des Nebenkostenprivilegs und Glasfaser-Entgelt

Jahrzehntelang stand der Kabelanschluss selbstverständlich in der Nebenkostenabrechnung. Seit dem 1. Juli 2024 ist damit Schluss. Hier steht, was du noch umlegen darfst, was mit laufenden Verträgen passiert und wann das neue Glasfaser-Bereitstellungsentgelt greift.

Timur Aktas Gonzalez · Gründer von ImmoAktas7 Min. LesezeitStand: Oktober 2026 · keine Rechtsberatung
Kurz gesagt
  • Seit dem 01.07.2024 sind Gebühren für den Kabel-TV-Anschluss nicht mehr als Betriebskosten umlagefähig.
  • Umlagefähig bleibt der Betriebsstrom der Hausverteilanlage, bei einer Gemeinschaftsantenne auch deren regelmäßige Prüfung.
  • Neu ist das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt (§ 72 TKG): höchstens 60 € je Wohnung und Jahr, höchstens 540 € insgesamt, nur bei freier Anbieterwahl.
  • Alte Sammelverträge konnten mit Wirkung zum 01.07.2024 gekündigt werden. Laufen sie weiter, trägst du die Kosten.

Was das Nebenkostenprivileg war

Bis Mitte 2024 durften Vermieter die Kosten eines Kabelanschlusses über die Betriebskosten abrechnen. Grundlage war § 2 Nr. 15 BetrKV. Der Vermieter schloss einen Sammelvertrag mit dem Kabelnetzbetreiber, oft zu günstigen Konditionen, und verteilte die Kosten auf alle Wohnungen. Ob der einzelne Mieter fernsah oder nicht, spielte keine Rolle. Genau das war der Kritikpunkt: Mieter mussten einen Anschluss bezahlen, den sie nicht kündigen konnten.

Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber das Nebenkostenprivileg abgeschafft. Nach einer Übergangsfrist ist es zum 30.06.2024 ausgelaufen.

Was seit dem 01.07.2024 gilt

Der heutige Wortlaut von § 2 Nr. 15 BetrKV unterscheidet drei Fälle:

§ 2 Nr. 15 BetrKVwas du ab 01.07.2024 umlegen darfst
Umlagefähige und nicht mehr umlagefähige Kosten nach § 2 Nr. 15 BetrKV
Anlageweiter umlagefähignicht mehr umlagefähig
a · GemeinschaftsantenneBetriebsstrom, regelmäßige Prüfung und Einstellung durch eine FachkraftNutzungsentgelt für fremde Antennenanlage, Urheberrechtsgebühren
b · Verteilanlage am Breitbandnetz (Kabel)Betriebsstromweitere Kosten wie bei a, laufende Grundgebühren für den Kabelanschluss
c · Glasfaser-Hausnetz mit freier AnbieterwahlBetriebsstrom, Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 TKGalles darüber hinaus

Kurzfassung. Für Anlagen nach Buchstabe a und b, die ab dem 01.12.2021 errichtet wurden, gilt Nr. 15 a und b gar nicht mehr (§ 2 Satz 2 BetrKV).

Praktisch heißt das: Die Rechnung des Kabelanbieters gehört für Zeiträume ab Juli 2024 nicht mehr in die Abrechnung. Was übrig bleibt, ist meist nur der Strom für den Verstärker im Keller. Hat dieser keinen eigenen Zähler, steckt er im Allgemeinstrom. Wie du solche Anteile herausrechnest, steht im Artikel Allgemeinstrom umlegen.

Mieter, die weiter Kabel-TV möchten, schließen einen eigenen Vertrag mit dem Anbieter ihrer Wahl. Das betrifft das Verhältnis zwischen Mieter und Anbieter, nicht deine Abrechnung.

Alte Sammelverträge

Viele Sammelverträge liefen über 2024 hinaus. Für Verträge, die vor dem 01.12.2021 geschlossen wurden, sah das Gesetz deshalb ein Sonderkündigungsrecht vor: Beide Seiten konnten mit Wirkung frühestens zum 01.07.2024 kündigen, ohne Kündigungsfrist, soweit nichts anderes vereinbart war, und ohne Schadensersatz (§ 230 Abs. 5 TKG).

Hast du nicht gekündigt und läuft der Vertrag weiter, schuldest du dem Anbieter weiter das Entgelt. Umlegen darfst du es trotzdem nicht mehr. Ob und wie du aus so einem Vertrag herauskommst, hängt von den Vertragsbedingungen ab; lass das im Zweifel prüfen.

Abrechnungszeitraum über den Stichtag

Rechnest du nicht nach Kalenderjahr ab und lag der 30.06.2024 mitten in deinem Zeitraum, durften die Kabelkosten nur bis zu diesem Tag umgelegt werden, tagesgenau geteilt. Für Zeiträume, die 2025 oder später beginnen, stellt sich die Frage nicht mehr: Kabelgebühren sind komplett herauszunehmen.

Glasfaser: das Bereitstellungsentgelt

Damit Vermieter trotzdem in moderne Netze investieren, hat der Gesetzgeber ein neues Modell geschaffen. Baut ein Netzbetreiber mit Zustimmung des Eigentümers erstmals ein vollständig aus Glasfaser bestehendes Hausnetz und schließt es an ein Netz mit sehr hoher Kapazität an, darf er dafür ein Bereitstellungsentgelt verlangen (§ 72 TKG). Dieses Entgelt darf der Vermieter nach § 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV umlegen, aber nur, wenn der Mieter seinen Anbieter von Telekommunikationsdiensten über den Anschluss frei wählen kann.

Die gesetzlichen Grenzen nach § 72 Abs. 2 TKG:

  • höchstens 60 € je Wohneinheit und Jahr,
  • höchstens 540 € je Wohneinheit insgesamt,
  • grundsätzlich höchstens fünf Jahre, verlängerbar auf bis zu neun Jahre, wenn das zur Refinanzierung nötig ist. Liegen die Gesamtkosten über 300 € je Wohnung, muss der Betreiber das begründen.

Dazu kommt ein offener Zugang: Der Betreiber muss anderen Anbietern Zugang zum Hausnetz gewähren. Lass dir vom Netzbetreiber schriftlich bestätigen, dass dein Netz diese Voraussetzungen erfüllt, bevor du das Entgelt in die Abrechnung nimmst.

Rechenbeispiel: Glasfaser ab April

Ein Haus mit sechs Wohnungen bekommt ein Glasfaser-Hausnetz, betriebsbereit ab dem 01.04.2025. Der Netzbetreiber berechnet dem Vermieter 60 € je Wohnung und Jahr, also 360 € für das Haus. Der Mietvertrag erlaubt die Umlage nach Wohneinheiten.

Bereitstellungsentgelt 2025 · 6 Wohnungenab 01.04.2025 · 275 von 365 Tagen
Umlage des Glasfaser-Bereitstellungsentgelts im ersten Jahr
SchrittRechnungBetrag
Entgelt Haus, volles Jahr6 × 60,00 €360,00 €
Anteil 2025360,00 € × 275 ÷ 365271,23 €
Anteil je Wohnung271,23 € ÷ 645,21 €
Kabel-TV-Rechnung 2025nicht umlagefähig0,00 €

Beispielzahlen. Je Wohnung exakt 60,00 € × 275 ÷ 365 = 45,21 €. Halte die Laufzeit fest: Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums endet auch die Umlage.

Was in der Abrechnung stehen sollte

Für das Jahr 2025 oder später gilt:

  1. Keine Position „Kabel-TV“ mit Grund- oder Nutzungsgebühren.
  2. Betriebsstrom der Verteilanlage nur, wenn er sich beziffern lässt, etwa über einen eigenen Zähler oder eine nachvollziehbare Schätzung.
  3. Glasfaser-Entgelt als eigene Position mit Zeitraum, Betrag je Wohnung und Hinweis auf die Laufzeit.

Wer die Position aus Gewohnheit weiterführt, riskiert einen berechtigten Einwand des Mieters. Wie du deine Abrechnung vor dem Versand auf solche Fehler prüfst, zeigt die Checkliste Nebenkostenabrechnung prüfen. Welche Kosten sonst nicht umlagefähig sind, steht unter nicht umlagefähige Nebenkosten.

So hilft ImmoAktas

Fotografierst du eine Rechnung des Kabelanbieters, schlägt ImmoAktas die Kostenart Antenne und Breitband vor und setzt Rechnungen, deren Leistungszeitraum nach dem 30.06.2024 endet, auf nicht umlagefähig. Als voll umlagefähig lässt sich eine solche Rechnung gar nicht erst buchen. Die Kosten bleiben als eigene Zeile bei dir, statt still in der Umlage zu landen. Die übrigen Kostenarten erklärt der Artikel umlagefähige Nebenkosten, den ganzen Ablauf die Anleitung Nebenkostenabrechnung erstellen.

Häufige Fragen

Darf ich Kabel-TV noch über die Nebenkosten abrechnen?

Nein, nicht für Zeiträume ab dem 01.07.2024. Nutzungsentgelte, Urheberrechtsgebühren und laufende Grundgebühren für den Kabelanschluss sind seitdem keine umlagefähigen Betriebskosten mehr. Der Mieter schließt einen eigenen Vertrag, wenn er Kabel-TV möchte.

Was ist mit dem Strom für den Kabelverstärker?

Der Betriebsstrom der Hausverteilanlage bleibt umlagefähig, bei einer Gemeinschaftsantenne auch die regelmäßige Prüfung und Einstellung durch eine Fachkraft (§ 2 Nr. 15 Buchst. a und b BetrKV). Das gilt nicht für Anlagen, die ab dem 01.12.2021 errichtet wurden.

Was ist das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt?

Ein Entgelt nach § 72 TKG für ein neu errichtetes, vollständig aus Glasfaser bestehendes Hausnetz. Es ist auf 60 € je Wohnung und Jahr und höchstens 540 € insgesamt begrenzt und darf grundsätzlich fünf, ausnahmsweise bis zu neun Jahre erhoben werden. Umlagefähig ist es nur, wenn der Mieter seinen Anbieter frei wählen kann.

Ich habe noch einen Sammelvertrag mit dem Kabelanbieter. Was nun?

Für Verträge, die vor dem 01.12.2021 geschlossen wurden, gab es ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung frühestens zum 01.07.2024 (§ 230 Abs. 5 TKG). Läuft dein Vertrag weiter, zahlst du die Kosten selbst, du darfst sie aber nicht mehr umlegen. Lass dir die Rechtslage im Zweifel von einem Anwalt bestätigen.

Über den AutorTimur Aktas Gonzalez

Softwareentwickler aus Dortmund und selbst Vermieter. Hat ImmoAktas gebaut, weil er seine eigene Abrechnung in Excel leid war. Schreibt hier über das, was er beim Abrechnen selbst nachschlagen musste.

Stand: Oktober 2026 · Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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