- Umlagefähig ist nur, was in § 2 BetrKV steht und im Mietvertrag vereinbart ist. Alles andere trägst du.
- Die Verordnung schließt zwei Gruppen ausdrücklich aus: Verwaltungskosten und Instandhaltung und Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
- Dazu kommen Leerstand, Rücklagen, Finanzierung und Versicherungen, die nur dich schützen.
- Mischrechnungen musst du aufteilen und den Abzug erklären können.
Die Grundregel
Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 1 BetrKV die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Umlegen darfst du sie nur, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB). Daraus ergeben sich drei Gründe, warum eine Position nicht in die Abrechnung gehört:
- Sie ist ausdrücklich ausgeschlossen, wie Verwaltung und Instandhaltung.
- Sie ist keine Betriebskostenart, weil sie nicht laufend entsteht oder nicht im Katalog steht.
- Sie ist nicht vereinbart, etwa eine sonstige Betriebskostenart, die der Vertrag nicht nennt.
Verwaltungskosten
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV gehören zu den Verwaltungskosten die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit und die Kosten der Geschäftsführung. In der Praxis sind das zum Beispiel:
- Vergütung einer Hausverwaltung oder eines WEG-Verwalters
- Kontoführungsgebühren, Zinsen, Porto und Telefon
- Kosten für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung durch einen Dienstleister, auch Software
- Steuerberatung, Rechtsanwalt, Mahn- und Gerichtskosten
- deine eigene Zeit für Abrechnung, Vermietung und Wohnungsübergaben
Eine Ausnahme bilden Kosten der Verbrauchserfassung und Aufteilung, die die Verordnung ausdrücklich nennt, etwa für Heizung und Warmwasser oder Wasser. Die Abrechnung eines Messdienstes ist deshalb umlagefähig, die Erstellung der übrigen Nebenkostenabrechnung nicht.
Instandhaltung und Instandsetzung
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV schließt die Kosten aus, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Kurz: Reparaturen und der Erhalt der Substanz sind deine Sache.
Die wichtigste Abgrenzung im Alltag ist die zwischen Wartung und Reparatur:
| Anlage | umlagefähig | nicht umlagefähig |
|---|---|---|
| Heizung | jährliche Wartung, Reinigung, Messung | Tausch der defekten Pumpe |
| Aufzug | Wartung, Prüfung, Notruf, Reinigung | Reparaturanteil im Vollwartungsvertrag |
| Garten | Rasenmähen, Heckenschnitt, Ersatz eingegangener Pflanzen | Erstanlage, Umgestaltung, Zaunreparatur |
| Hausmeister | Kontrollgänge, Reinigung, Winterdienst | kleine Reparaturen, Wohnungsübergaben |
| Rauchwarnmelder | Wartung, wenn vereinbart | Miete, Kauf, Austausch defekter Geräte |
Faustregel: Wartung prüft und erhält die Funktion vorbeugend und fällt regelmäßig an. Reparatur beseitigt einen Defekt.
Weitere Kosten, die du trägst
- Leerstand. Der Anteil einer leeren Wohnung bleibt beim Vermieter und darf nicht auf die anderen Mieter verteilt werden. Wie du ihn herausrechnest, steht im Artikel Leerstand und Nebenkosten.
- Rücklagen. Eine Erhaltungsrücklage, auch die einer Eigentümergemeinschaft, ist Vorsorge für Instandhaltung und kein laufender Betriebsaufwand.
- Finanzierung. Zinsen, Tilgung und Bankgebühren für Darlehen.
- Versicherungen nur zu deinem Schutz. Mietausfall-, Rechtsschutz- und Vermieterrechtsschutzversicherung sind nicht umlagefähig. Umlagefähig sind dagegen Gebäude-, Glas- und Haftpflichtversicherung, siehe Gebäudeversicherung umlegen.
- Kabel-TV. Seit dem 01.07.2024 keine Betriebskosten mehr, siehe Kabel-TV in den Nebenkosten.
- Anschaffungen. Kauf von Geräten und Anlagen und auch ihre Miete, wenn sie die Anschaffung ersetzt. Für die Miete von Rauchwarnmeldern hat das der BGH ausdrücklich entschieden, siehe Rauchwarnmelder in den Nebenkosten.
- Einmalige Kosten. Was nur aus einem besonderen Anlass anfällt, etwa die Grundreinigung nach Bauarbeiten, ist kein laufender Aufwand.
- Nicht vereinbarte sonstige Betriebskosten. Was unter § 2 Nr. 17 BetrKV fällt, muss im Mietvertrag einzeln stehen.
Rechenbeispiel: Jahresbelege sortieren
Ein Vermieter sammelt für ein Haus im Jahr 2025 Belege über 11.240,00 €. Darunter sind einige Positionen, die nicht in die Abrechnung gehören.
| Beleg | Grund | Betrag |
|---|---|---|
| Belege gesamt | 11.240,00 € | |
| Hausverwaltung | Verwaltung | − 1.260,00 € |
| Tausch Heizungspumpe | Instandsetzung | − 640,00 € |
| Kontoführung und Porto | Verwaltung | − 128,00 € |
| Mietausfallversicherung | schützt nur den Vermieter | − 112,00 € |
| Umlagefähige Gesamtkosten | 9.100,00 € |
Beispielzahlen. Von den 9.100,00 € trägt der Vermieter zusätzlich den Anteil leerstehender Wohnungen; der wird bei der Verteilung herausgerechnet, nicht hier.
Mischrechnungen aufteilen
Am schwierigsten sind Rechnungen, die beides enthalten: Der Hausmeister repariert nebenbei die Klingel, der Vollwartungsvertrag des Aufzugs deckt auch Reparaturen ab, der Gärtner legt ein neues Beet an. Hier musst du den nicht umlagefähigen Teil herausrechnen und im Streitfall belegen können, wie du ihn ermittelt hast. Am besten bittest du den Dienstleister um eine Rechnung, die beide Teile getrennt ausweist. Ein Beispiel mit Zahlen zeigt der Artikel zu Hausmeisterkosten.
Eine nicht umlagefähige Position macht die Abrechnung nicht formell unwirksam, aber inhaltlich falsch. Der Mieter kann bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang Einwände erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Dann musst du den zu viel berechneten Betrag korrigieren. Wie Mieter Abrechnungen prüfen, zeigt die Checkliste Nebenkostenabrechnung prüfen.
Steuerlich nicht verloren
Was du nicht umlegen darfst, ist nicht automatisch verloren. Verwaltungskosten, Reparaturen und andere Kosten der Vermietung können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten in Frage kommen. Wie genau, klärst du mit deinem Steuerberater.
So hilft ImmoAktas
Wenn du eine Rechnung fotografierst, schlägt ImmoAktas die Kostenart vor und erkennt typische nicht umlagefähige Inhalte wie Reparatur oder Verwaltung. Du entscheidest je Rechnung: umlagefähig, teilweise umlagefähig mit Betrag und Begründung oder nicht umlagefähig. Nur der umlagefähige Teil geht in die Verteilung, der Rest bleibt als eigene Zeile bei dir. Leerstand erkennt die Rechen-Engine selbst. Welche Kosten umlagefähig sind, erklären die Artikel umlagefähige Nebenkosten und Betriebskostenverordnung, den Ablauf die Anleitung Nebenkostenabrechnung erstellen.
Häufige Fragen
Welche Nebenkosten sind nicht umlagefähig?
Vor allem Verwaltungskosten und Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV), dazu alles, was nicht im Katalog des § 2 BetrKV steht oder im Mietvertrag nicht vereinbart ist. Typisch sind Hausverwaltung, Reparaturen, Kontoführung, Porto, Rücklagen, Mietausfall- und Rechtsschutzversicherung sowie seit dem 01.07.2024 Kabel-TV.
Sind Bankgebühren und Porto umlagefähig?
Nein. Kontoführungsgebühren, Porto für die Abrechnung und Kosten für Mahnungen gehören zu den Verwaltungskosten und bleiben beim Vermieter.
Sind Wartungskosten umlagefähig, Reparaturkosten aber nicht?
Ja, das ist die zentrale Abgrenzung. Wartung, die regelmäßig anfällt und die Funktion vorbeugend sichert, ist bei Heizung, Aufzug und anderen genannten Anlagen umlagefähig. Die Beseitigung eines Defekts ist Instandsetzung und bleibt beim Vermieter.
Was passiert, wenn ich nicht umlagefähige Kosten abgerechnet habe?
Die Abrechnung ist insoweit inhaltlich falsch. Der Mieter kann innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang Einwände erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Erstattet werden muss dann der zu viel berechnete Anteil.
Softwareentwickler aus Dortmund und selbst Vermieter. Hat ImmoAktas gebaut, weil er seine eigene Abrechnung in Excel leid war. Schreibt hier über das, was er beim Abrechnen selbst nachschlagen musste.
Stand: Oktober 2026 · Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.